Wir haben auf dieser Seite die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit Urheberrecht bzw. dem Teilen von Materialien gestellt werden, zusammengestellt. Die Antworten dienen lediglich einer ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Darf ich ein ganzes (digitales) Lehrbuch als pdf-Datei in einen OLAT oder Moodle-Kurs hochladen?
Fall 1: Das Lehrbuch ist nicht mehr im Handel erhältlich:
Vollständige Kopie und Upload ins interne Schulnetz möglich.
Fall 2: Der Urheberrechtsschutz ist abgelaufen:
Vollständige Kopie und Upload ins interne Schulnetz möglich.
Fall 3: Lehrbuch ist urheberrechtlich (immer noch) geschützt und im Handel erhältlich:
Ohne Erlaubnis des/der Urhebers/Urheberin nicht uploaden, denn das Vervielfältigen ganzer Werkexemplare (Bücher, Zeitschriften, Filme…) oder eine weitgehend vollständige Vervielfältigung ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a URG unzulässig. Ein Ausschnitt darf aber (ohne Erlaubnis) hochgeladen werden. Voraussetzung: Zugang zu OLAT oder Moodle für immatrikulierte Studierende (virtuelle, individualisierbare Schulklasse bzw. Studierendengruppe eines Moduls) mit Passwortschutz.
Fall 4: Ganzes Lehrbuch ist digital und erlaubterweise zugänglich gemacht:
Download und Speicherung des ganzen E-Books für den eigenen, persönlichen Gebrauch ist erlaubt. Zugänglichmachung bzw. Weitergabe des ganzen E-Books über das interne Schulnetz ist aber wiederum nur in Auszügen erlaubt.
- Ausnahme 1: Der Lizenzvertrag mit dem Verlag erlaubt zu schulischen Zwecken mehr als nur einen auszugsweisen Upload.
- Ausnahme 2: Ist das E-Book für den Uni/PH-Campus bereits lizenziert (z. B. durch die Bibliothek), kann jeder Studierende auf das ganze E-Book zugreifen. Ein Lizenzvertrag, der den zulässigen Schulgebrauch einschränkt, ist unbeachtlich, da die Bestimmung zum Schulgebrauch zwingenden Charakter hat.
Wie viele Kapitel; Bücher etc. darf ich auf OLAT bzw. Moodle hochladen?
Es gibt keine Vorgaben im URG zum Umfang. Generell gilt, dass eine weitgehend vollständige Kopie eines Werkexemplars dann vorliegt, wenn sie so umfangreich ist, dass für den Nutzer der Kauf eines vollständigen Exemplars uninteressant wird. Es gibt aber keine Regeln wie zehn Seiten, zwei Kapitel oder 10% eines Werks. Eine weitgehend vollständige Vervielfältigung ist spätestens dann anzunehmen, wenn der grösste Teil vervielfältigt wurde.
Darf ich ein gekauftes Lehrbuch einscannen und dann den Scan auf OLAT/Moodle hochladen?
Zu privaten Zwecken (z. B. für sich, für einen Freund, für die engen Familienangehörigen) darf ein ganzes Buch gescannt werden. Für den Unterricht darf jedoch nur ein Ausschnitt daraus passwortgeschützt zur Verfügung gestellt werden.
Darf ein vergriffenes Buch ganz kopiert / eingescannt werden? Wann gilt ein Buch als vergriffen?
Vergriffen ist ein Buch, wenn es über die üblichen Vertriebsstellen oder über das Internet nicht erworben werden kann, wenn es also nicht mehr im Handel erhältlich ist, und wenn auch keine Neuauflage geplant ist. Vergriffene Bücher dürfen für den Schulgebrauch vollständig vervielfältigt werden, selbst dann, wenn einzelne Exemplare auf antiquarischem Wege erworben werden können.
Darf ich Abbildungen aus einem Lehrbuch in einem OLAT bzw. Moodle-Kurs verwenden?
Ja, Lehrenden ist eine derartige Werkverwendung für den Unterricht in der Klasse gestattet – auch in einer virtuellen, individualisierbaren Schulklasse.
Darf ich ein (YouTube-)Video herunterladen und auf OLAT bzw. Moodle hochladen?
Wenn ein Video nicht im Handel erhältlich ist, kann es zu Unterrichtszwecken verwendet und auf eine schulinterne Plattform (mit Serverstandort in der Schweiz, z.B. OLAT bzw. Moodle) geladen werden.
Darf ich ein (YouTube-)Video herunterladen und in mein eigenes Video einbinden (und auf OLAT bzw. Moodle hochladen) und wann muss ich dafür die Quelle angeben?
Wenn das Video nicht im Handel erhältlich ist, kann es zu Unterrichtszwecken verwendet und auf eine schulinterne Plattform (mit Serverstandort in der Schweiz) geladen werden. Das URG erlaubt zu diesem Zweck jede Werkverwendung, also auch Veränderungen und Bearbeitungen.
Das URG verlangt nicht explizit eine Quellenangabe, es erscheint aber dennoch sinnvoll, die Quelle anzugeben. Ausserdem entspricht die Nennung der Urheberin/des Urhebers guter wissenschaftlicher Praxis.
Darf ich Musik in mein eigenes Lernvideo einbinden? Und darf ich dieses Lernvideo veröffentlichen (auch auf OLAT bzw. Moodle)?
Ein Ausschnitt von im Handel erhältlicher Musik ab Ton(bild)träger (CD, iTunes) kann zu Unterrichtszwecken verwendet und auf eine schulinterne Plattform (OLAT bzw. Moodle etc.) geladen werden. Eine Verwendung auf Internet hingegen ist nicht zulässig.
Darf ich ganze Filme oder Filmausschnitte auf OLAT bzw. Moodle zur Verfügung stellen?
- Lehrpersonen dürfen ihren Schülern vollständige Radio- und TV-Sendungen zu Unterrichtszwecken im schulinternen Datennetz bereitstellen.
- Lehrpersonen dürfen im Handel erhältliche Filme ab DVD, Blu-Ray etc. nicht vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigen. Sie dürfen folglich nur Filmausschnitte daraus auf Ilias zur Verfügung stellen.
Studentische Arbeiten: Darf ich meine Arbeit vollständig oder in Auszügen in einem Verlag oder online publizieren?
Grundsätzlich ja, Bachelor- und Masterarbeiten können von der Verfasserin oder vom Verfasser mit schriftlicher Zustimmung der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors und unter Beachtung allfälliger Auflagen gemäss der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Luzern Studien- und Prüfungsordnung der Universität Luzern (Art. 6, § 20, Abs. 4) sowie der Ausführungsbestimmungen zum PH-Ausbildungsreglement (PDF, 331 KB) (Art. 45).
Welche Bilder aus anderen Publikationen darf ich in einer eigenen Publikation verwenden? Wie kläre ich die Bildrechte ab?
- Die Verwendung fremder, urheberrechtlich geschützter Bilder in der eigenen Publikation ist möglich, sofern die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt wurde.
- Der Rechteinhaber/die Verwertungsgesellschaft (sofern diese die Rechte verwaltet) muss kontaktiert werden. Ihm muss mitgeteilt werden, zu welchem Zweck und in welcher Art (verändert/unverändert) das Bild verwendet werden soll; eventuelle Kosten, Quellenangaben müssen geklärt werden.
- Fehlt die Zustimmung, darf das Bild nicht verwendet werden.
- Handelt es sich beim Werk um ein sog. verwaistes Werk (unbekannter/unauffindbarer Rechteinhaber), kann unter den Voraussetzungen von Art. 22b URG die Verwertungsgesellschaft eine Nutzungserlaubnis gegen Entgelt erteilen.
- Ohne Erlaubnis ist die Verwendung von fremden Bildern möglich, wenn ihr Urheberrechtsschutz abgelaufen ist oder wenn sie «zitiert» werden. Voraussetzungen des (Bild-)Zitats nach Art. 25 URG: Das Zitat muss zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen und der Umfang des Zitats muss durch diesen Zweck gerechtfertigt sein. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Kein Zitat und demnach unzulässig ist, fremde Bilder rein zur schmückenden Illustration zu verwenden.
- Bilder aus frei zugänglichen Quellen (OER) können gemäss den dort festgelegten Creative-Commons-Lizenzen in der eigenen Publikation weiterverwendet werden.
Plattformen wie Canva, Powerpoint etc.: Wie kann ich die Templates verwenden?
- Grundsatz: Jede Werkverwendung, also auch eine Veränderung ist zu Unterrichtszwecken erlaubt.
- Der «zulässige Schulgebrauch» gilt aber nicht für Computerprogramme, d. h., das Vervielfältigen von Software für den Unterricht in Schulen ist nicht erlaubt
- Verwendung u.U. je nach Lizenzbedingung der Software-Firma möglich